Allgemeine Informationen
Die Selbstversicherung ist eine freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung, die von Personen, die noch keine oder zu wenig (Vor-)Versicherungszeiten erworben haben, auf Antrag in Anspruch genommen werden kann.
Eine Selbstversicherung kann grundsätzlich auch rückwirkend bis maximal zwölf Monate vor dem Datum der Antragstellung abgeschlossen werden.
Voraussetzungen
- Alter: ab 15 Jahren
- Wohnsitz im Inland
- Die/Der Versicherte darf
- weder zur Weiterversicherung berechtigt sein
- noch bereits einen Pensionsanspruch haben
- noch in einem öffentlich-rechtlichen oder ähnlich gesicherten Dienstverhältnis stehen oder Ruhegenussbezieherin/Ruhegenussbezieher sein,
- keine Sozialhilfe beziehen,
- nicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit pflichtversichert sein.
Mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen endet auch die Selbstversicherung, ebenso mit Ende des Kalendermonats, in dem die/der Versicherte ihren/seinen Austritt erklärt hat.
Der Versicherungsbeginn kann von der/vom Versicherten innerhalb des folgenden Zeitraumes frei gewählt werden: zwischen dem Ersten des Monats, der ein Jahr vor dem Antragsmonat liegt, und dem Monatsersten nach der Antragstellung.
Zuständige Stelle
- wenn noch keine Versicherungszeiten vorliegen: Pensionsversicherung (PV)
- wenn bereits Versicherungszeiten vorliegen: Pensionsversicherungsträger, bei dem zuletzt eine Pflichtversicherung bestanden hat
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Pensionsversicherung – Weiter-(Selbst-)Versicherung
Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist in diesem Fall nachzureichen.
Kosten
Die Beitragshöhe ist von der Beitragsgrundlage abhängig:
- grundsätzlich 22,8 Prozent der Beitragsgrundlage
- ohne vorangegangene Pflichtversicherung:
- Beitragsgrundlage: 4.042,50 Euro (Wert 2026)
- Beitrag: 921,69 Euro
- bei vorangegangener Pflichtversicherung:
- niedrigste Beitragsgrundlage: 1.084,20 Euro (Wert 2026)
- höchste Beitragsgrundlage: 8.085,00 Euro (Wert 2026)
- niedrigster Beitrag: 247,20 Euro
- höchster Beitrag: 1.843,38 Euro
Hat man bereits Beitragszeiten erworben, wird als Beitragsgrundlage der durchschnittliche monatliche Bruttoverdienst bis zur Höchstgrenze herangezogen.
Rechtsgrundlagen
§ 16a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Zum Formular
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz|
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
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