Allgemeine Informationen
Die Gemeinde ist berechtigt, bei erstmaligem Anbau an Verkehrsflächen (z.B. Fahrbahnen und Parkplätze) einen Beitrag zu den Herstellungskosten dieser Flächen von den Anliegerinnen/Anliegern einzuheben.
Auch für schon bestehende Verkehrsflächen kann vor erstmaligem Bau auf bisher unbebauten Bauplätzen dieser Betrag in Form eines Kostenersatzes eingehoben werden.
Zuständige Stelle
- Die Gemeinde bzw. der Magistrat
- In Wien: die MA 37 (Stadt Wien) – Baupolizei
Kosten
Die konkrete Höhe der Gebühren bzw. des Kostenersatzes sowie die einschlägigen Auflagen sind bei der zuständigen Behörde zu erfragen.
Letzte Aktualisierung: 03.07.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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